Gesetzliche Fristen lassen sich grundsätzlich nicht verlängern. Ferner sind in diesem Verfahren weder die Rechtmässigkeit des Strafmasses noch die Umstände, aufgrund derer sich der Beschwerdeführer «ungerecht behandelt» fühlt, zu prüfen. Diese Fragen stellten sich erst (wieder), falls die Staatsanwaltschaft das Wiederherstellungsgesuch gutheissen würde. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO kostenpflichtig. Diese können moderat gehalten werden. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: