Dieses Wiederherstellungsverfahren wird nach Beendigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens durchzuführen sein. Unbehelflich ist in diesem Kontext im Übrigen das Argument des Beschwerdeführers, er habe nicht mit der Zustellung von Schreiben wie einem Strafbefehl rechnen müssen: Er hat ja den Strafbefehl am 28. Dezember 2018 am Postschalter in F.________ abgeholt (oder jedenfalls abholen lassen). Ab dem darauffolgenden Tag begann die Frist gemäss Art. 354 StPO zu laufen. Gesetzliche Fristen lassen sich grundsätzlich nicht verlängern.