Die 10-tägige Einsprachefrist lief (wie bereits das Regionalgericht richtig ausführte) – nachdem ihm der Strafbefehl vom 19. Dezember 2018 am 28. Dezember 2018 zugestellt worden war – am 7. Januar 2019 ab. Soweit der Beschwerdeführer zumindest implizit geltend macht, er habe die Frist unverschuldet verpasst, ist diese Frage nicht in diesem Verfahren zu klären, sondern im Wiederherstellungsverfahren gemäss Art. 94 StPO vor der Staatsanwaltschaft (siehe Ziffer 4 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. März 2019). Dieses Wiederherstellungsverfahren wird nach Beendigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens durchzuführen sein.