3 5.2 Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. Dabei ist Streitgegenstand vor der Beschwerdekammer ausschliesslich, ob die Einsprache des Beschwerdeführers vom 8. Januar 2019 (Poststempel: 8. Januar 2019) rechtzeitig war. Dies ist nicht der Fall. Die 10-tägige Einsprachefrist lief (wie bereits das Regionalgericht richtig ausführte) – nachdem ihm der Strafbefehl vom 19. Dezember 2018 am 28. Dezember 2018 zugestellt worden war – am 7. Januar 2019 ab.