4. Der Beschwerdeführer führt Folgendes aus: [Die] Begründung, dass ich einen Strafbefehl hätte erwarten sollen finde ich nicht korrekt. Es wurde mir in keiner Weise mitgeteilt in welcher Zeitspanne ich diesen zu erwarten habe. Es war mir auch unmöglich dies abzuschätzen, da ich meines Erinnerns noch nie einen Strafbefehl erhalten habe oder jedenfalls in den letzten 20 Jahren nicht. Mit einer Zustellung eines Strafbefehls zwischen Weihnachten und Neujahr habe ich in keiner Weise gerechnet. Ich habe in dieser Zeit einen Brief von der Ausgleichskasse bekommen (Kopie liegt bei).