382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der angefochtene Entscheid hält im Wesentlichen fest, der Strafbefehl sei dem Beschwerdeführer am 28. Dezember 2018 zugestellt worden. Da er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 27. November 2018 (pag. 44 ff.) darauf hingewiesen worden sei, dass er mit der Zustellung von Mitteilungen und Entscheiden der Strafbehörden, insbesondere eines Strafbefehls, rechnen müsse, hätte er seine Ferienabwesenheit entsprechend organisieren müssen. Die Einsprachefrist habe am 29. Dezember 2018 zu laufen begonnen und am 7. Januar 2019 geendet.