Auf Aufforderung der Verfahrensleitung hin verbesserte er die Beschwerdeschrift mit einer eigenhändigen Unterschrift (Eingang Beschwerdekammer: 30. April 2019). Mit Eingabe vom 1. Mai 2019 verzichtete das Regionalgericht auf eine Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 2. Mai 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In seiner Replik vom 15. Mai 2019 äusserte sich der Beschwerdeführer ergänzend zur Beschwerde.