Nach Korrespondenz über deren Rechtzeitigkeit überwies die Staatsanwaltschaft die Akten am 19. März 2019 an das Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Regionalgericht) zum Entscheid über die Gültigkeit der Einsprache. Dieses entschied am 5. April 2019, dass auf die Einsprache vom 8. Januar 2019 nicht eingetreten werde, weil sie verspätet erfolgt sei. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 15. April 2019 Beschwerde. Auf Aufforderung der Verfahrensleitung hin verbesserte er die Beschwerdeschrift mit einer eigenhändigen Unterschrift (Eingang Beschwerdekammer: 30. April 2019).