Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 172 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. Mai 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Falkner Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Gültigkeit der Einsprache Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Ober- land, Einzelgericht, vom 5. April 2019 (PEN 19 95) Erwägungen: 1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde mit Strafbefehl der Regiona- len Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 19. De- zember 2018 wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer schuldig erklärt. Dagegen erhob er am 8. Januar 2019 Einsprache. Nach Korrespondenz über deren Rechtzeitigkeit überwies die Staatsanwaltschaft die Akten am 19. März 2019 an das Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Regi- onalgericht) zum Entscheid über die Gültigkeit der Einsprache. Dieses entschied am 5. April 2019, dass auf die Einsprache vom 8. Januar 2019 nicht eingetreten werde, weil sie verspätet erfolgt sei. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 15. April 2019 Beschwerde. Auf Aufforderung der Verfahrensleitung hin verbesser- te er die Beschwerdeschrift mit einer eigenhändigen Unterschrift (Eingang Be- schwerdekammer: 30. April 2019). Mit Eingabe vom 1. Mai 2019 verzichtete das Regionalgericht auf eine Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 2. Mai 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In seiner Replik vom 15. Mai 2019 äusserte sich der Beschwerdeführer ergänzend zur Beschwerde. 2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzli- cher Gerichte kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdefüh- rer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der angefochtene Entscheid hält im Wesentlichen fest, der Strafbefehl sei dem Beschwerdeführer am 28. Dezember 2018 zugestellt worden. Da er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 27. November 2018 (pag. 44 ff.) darauf hingewie- sen worden sei, dass er mit der Zustellung von Mitteilungen und Entscheiden der Strafbehörden, insbesondere eines Strafbefehls, rechnen müsse, hätte er seine Fe- rienabwesenheit entsprechend organisieren müssen. Die Einsprachefrist habe am 29. Dezember 2018 zu laufen begonnen und am 7. Januar 2019 geendet. Im Übri- gen lasse sich den Ausführungen des Beschwerdeführers entnehmen, dass ihm selber bewusst sei, dass die Einsprache verspätet erfolgt sei. Die Einsprache vom 8. Januar 2019 erweise sich damit als verspätet und sei ungültig. 4. Der Beschwerdeführer führt Folgendes aus: [Die] Begründung, dass ich einen Strafbefehl hätte erwarten sollen finde ich nicht korrekt. Es wurde mir in keiner Weise mitgeteilt in welcher Zeitspanne ich diesen zu erwarten habe. Es war mir auch unmöglich dies abzuschätzen, da ich meines Erinnerns noch nie einen Strafbefehl erhalten habe oder jedenfalls in den letzten 20 Jahren nicht. Mit einer Zustellung eines Strafbefehls zwischen Weihnach- ten und Neujahr habe ich in keiner Weise gerechnet. Ich habe in dieser Zeit einen Brief von der Aus- gleichskasse bekommen (Kopie liegt bei). Dort steht dass für das Sozialversicherungsrecht die Fristen vom 18 Dezember bis zum 2ten Januar ausgesetzt werden. Ich glaube nicht, dass man mir zu Lasten 2 legen kann, dass ich damit hätte rechnen sollen. Ich glaube dass die Zustellung eines Strafbefehls am 29. Dezember, zwischen Neujahr und Weihnachten, wo sehr viele Leute in der Schweiz frei haben, von den wenigsten Privatpersonen erwartet wird. Ich bin am 7. Januar aus den Ferien zurückgekom- men und habe die Einsprache direkt danach am 8. Januar gemacht. Diesem Zusammenhang wird im Entscheid keine Rechnung getragen. Ich finde es sehr schade, dass [ich] zu dem Fall nicht persönlich Stellung nehmen konnte (Ausser bei der Polizeibefragung). Weder das BECO noch das SEN haben meines Wissens zum Fall Stellung genommen. Ich möchte es nicht versäumen den Fall noch kurz zu schildern, bin mir bewusst, dass dies aber nicht zur Beschwerde gehört. Möchte jedoch darauf hin- weisen, dass die Beschwerde nur gemacht wird da ich mich ungerecht behandelt und unverstanden fühle. Anfangs Juli habe ich alle Papiere eingereicht für die Anstellung von Herrn B.________. Ca. 10 Juli habe ich vom Beco die Bewilligung bekommen Herrn B.________ an zu stellen (auf der letzten Seite der Bewilligung steht dass das SEN noch zustimmen muss). Mitte September ruft mich Herr C.________ vom Beco an und sagt mir das ich Herrn B.________ nicht hätte anstellen dürfen – dass SEN hätte keine Zustimmung erteilt (Herr B.________ hatte befristeten Arbeitsvertrag bis Mitte Sep- tember und hat da schon nicht mehr bei mir gearbeitet). Bei einer Prüfung durch das Beco via Ar- beitsmarkt Aufsichtsbehörde wird im Oktober festgestellt dass der Lohn von Herrn B.________ durch uns ordnungsgemäss bezahlt und abgerechnet wurde (AHV, Quellensteuer). Im Oktober werde ich durch das BECO angezeigt (glaube ich jedenfalls). Bis heute habe ich weder ein Schreiben vom BE- CO noch vom SEN erhalten dass ich Herrn B.________ nicht hätte anstellen dürfen. Fazit: Ich bin mir im Klaren darüber dass ich einen Fehler gemacht habe, indem ich die letzte Zeile der Bewilligung nicht gesehen habe und bin gerne bereit die Strafe für diesen Fehler zu tragen. Das Strafmass finde ich in keiner Weise gerechtfertigt, ich habe eine Zeile übersehen. Bis heute ist von keinem der beiden Ämter ein Brief eingegangen, dass ich Herrn B.________ nicht hätte Anstellen dürfen. Von der Staatsanwältin wurde mir mitgeteilt, dass das Strafmass wesentlich geringer gewesen wäre, wenn ich Herrn B.________ nicht so lange angestellt hätte. Hätte ich es vorher gewusst hätte ich selbstver- ständlich gehandelt. 5. 5.1 Gemäss Art. 354 StPO kann die beschuldigte Person innert 10 Tagen schriftlich Einsprache gegen einen Strafbefehl erheben. Die Einsprachefrist beginnt an dem der Zustellung folgenden Tag zu laufen. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag, so endet die Frist am nächs- ten Werktag (Art. 90 StPO). Die ordnungsgemässe Zustellung eines (begründeten) Entscheids hat fristauslösende Wirkung. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 91 StPO). Die Beweislast der Einhaltung einer prozessua- len Frist trägt, wer an die fragliche Frist gebunden ist (RIEDO, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 68 zu Art. 91 StPO). Ist die Gültigkeit der Einsprache gegen einen Strafbefehl umstritten, so entscheidet darüber nach der jüngeren bundesge- richtlichen Rechtsprechung nicht die Staatsanwaltschaft, sondern das erstinstanzli- che Gericht (BGE 142 IV 201 E. 2.2). Ungültig ist die Einsprache unter anderem, wenn sie verspätet ist. Verspätet ist die Einsprache, wenn sie nicht innert 10 Tagen bei der Staatsanwaltschaft erhoben wird (Art. 354 Abs. 1 StPO e contrario; BGE 142 IV 201 E. 2.2). Bei Ungültigkeit der Einsprache tritt das Gericht darauf nicht ein. Allfällige Säumnisfolgen bei Fristen können ferner mit der Wiederherstellung gemäss Art. 94 StPO behoben werden. 3 5.2 Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. Dabei ist Streitgegen- stand vor der Beschwerdekammer ausschliesslich, ob die Einsprache des Be- schwerdeführers vom 8. Januar 2019 (Poststempel: 8. Januar 2019) rechtzeitig war. Dies ist nicht der Fall. Die 10-tägige Einsprachefrist lief (wie bereits das Regi- onalgericht richtig ausführte) – nachdem ihm der Strafbefehl vom 19. Dezember 2018 am 28. Dezember 2018 zugestellt worden war – am 7. Januar 2019 ab. Soweit der Beschwerdeführer zumindest implizit geltend macht, er habe die Frist unverschuldet verpasst, ist diese Frage nicht in diesem Verfahren zu klären, son- dern im Wiederherstellungsverfahren gemäss Art. 94 StPO vor der Staatsanwalt- schaft (siehe Ziffer 4 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. März 2019). Dieses Wiederherstellungsverfahren wird nach Beendigung des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens durchzuführen sein. Unbehelflich ist in diesem Kontext im Üb- rigen das Argument des Beschwerdeführers, er habe nicht mit der Zustellung von Schreiben wie einem Strafbefehl rechnen müssen: Er hat ja den Strafbefehl am 28. Dezember 2018 am Postschalter in F.________ abgeholt (oder jedenfalls abho- len lassen). Ab dem darauffolgenden Tag begann die Frist gemäss Art. 354 StPO zu laufen. Gesetzliche Fristen lassen sich grundsätzlich nicht verlängern. Ferner sind in diesem Verfahren weder die Rechtmässigkeit des Strafmasses noch die Umstände, aufgrund derer sich der Beschwerdeführer «ungerecht behandelt» fühlt, zu prüfen. Diese Fragen stellten sich erst (wieder), falls die Staatsanwalt- schaft das Wiederherstellungsgesuch gutheissen würde. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO kostenpflichtig. Diese können moderat gehalten werden. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Be- schuldigten/Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Regionalgericht Oberland, a.o. Gerichtspräsident D.________ (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, a.o. Staatsanwältin E.________ (O 18 13882) Bern, 20. Mai 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5