7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 500.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Januar 2019 wird zur gesetzlichen Folgegebung an die Strafkammern des Obergerichts des Kantons Bern weitergeleitet.