6. 6.1 Revisionsgesuche sind schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen. Im Gesuch sind die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen (Art. 411 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). 6.2 Die Generalstaatsanwaltschaft hält zu Recht fest, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Januar 2019 ein sinngemässes Revisionsgesuch darstellen könnte. Dementsprechend ist die Eingabe zur weiteren Prüfung und gesetzlichen Folgegebung an die Strafkammern des Obergerichts weiterzuleiten.