Dementsprechend durfte sie den Strafbefehl im Amtsblatt publizieren. Die 10-tägige Einsprachefrist begann somit am 1. November 2018 zu laufen und endete am Montag, 12. November 2018. Die mündliche Einsprache vom 21. November 2018 erweist sich als verspätet und ist ungültig. Aus diesem Grunde konnte die Staatsanwaltschaft darauf verzichten, dem Beschuldigten zur formgültigen Einsprache eine kurze Nachfrist zu setzen. Auf die Einsprache war somit richtigerweise nicht einzutreten und es war durch das