Das Polizeiinspektorat konnte den Zustellauftrag nicht erledigen und informierte die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, dass weder bei der Liegenschaftsverwaltung der D.________ (Strasse) noch telefonisch über die der Polizei bekannten Handynummer eine aktuelle Wohnadresse des Beschwerdeführers erhältlich gemacht werden konnte (siehe Brief vom 23. Oktober 2018). Mithin hat die Staatsanwaltschaft die zumutbaren Nachforschungen zum Aufenthaltsort des Beschwerdeführers vorgenommen, die aber – wie erwähnt – erfolglos blieben. Dementsprechend durfte sie den Strafbefehl im Amtsblatt publizieren.