Dieser öffentlichen Bekanntmachung ging eine Ripolausschreibung (18. Mai 2018) voraus, ein Zustellversuch per Einschreiben an eine durch die Kantonspolizei Bern ermittelte Wohnadresse (siehe Revokationsrapport vom 7. August 2019) sowie ein Zustellversuch durch das Polizeiinspektorat der Stadt Bern gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO. Das Polizeiinspektorat konnte den Zustellauftrag nicht erledigen und informierte die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, dass weder bei der Liegenschaftsverwaltung der D._____