88 Abs. 2 StPO). 5.2 Da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht hatte ermittelt werden können, erfolgte die Zustellung des Strafbefehls gemäss Art. 88 Abs. 1 Bst. a StPO am 31. Oktober 2018 durch Veröffentlichung im Amtsblatt. Dieser öffentlichen Bekanntmachung ging eine Ripolausschreibung (18. Mai 2018) voraus, ein Zustellversuch per Einschreiben an eine durch die Kantonspolizei Bern ermittelte Wohnadresse (siehe Revokationsrapport vom 7. August 2019) sowie ein Zustellversuch durch das Polizeiinspektorat der Stadt Bern gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO.