a StPO gilt die Zustellung bei einer eingeschriebenen Sendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Nach Art. 88 Abs. 1 StPO erfolgt die Zustellung u.a. durch Veröffentlichung in dem durch den Bund oder den Kanton bezeichneten Amtsblatt, wenn der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann. Die Zustellung gilt am Tag der Veröffentlichung als erfolgt (Art. 88 Abs. 2 StPO).