4. Die Generalstaatsanwaltschaft führt aus, die Einsprache sei eindeutig verspätet. Der Beschwerdeführer mache aber geltend, das Verfahren gegen seinen Bruder sei – infolge Rückzugs des Strafantrags – eingestellt worden. Nach Rücksprache mit Staatsanwalt F.________ habe in Erfahrung gebracht werden können, dass dies zutreffend sei. Das Verfahren gegen B.________ sei durch das Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident C.________, am 6. Dezember 2018 eingestellt worden, nachdem das Opfer den Strafantrag nach Abschluss eines Vergleichs zurückgezogen habe.