3. Die Beschwerde ist wie folgt begründet: Der Strafbefehl habe dem Beschwerdeführer nicht korrekt zugestellt werden können, da er zu diesem Zeitpunkt keinen festen, ordnungsgemässen Wohnsitz gehabt habe. Er habe in einer Wohngemeinschaft gewohnt, sich dort aber nicht anmelden dürfen. Die Hauswartin habe jeweils den Zettel mit seinem Namen am Briefkasten entfernt. Von einer ehemaligen Arbeitskollegin sei er über die Publikation des Strafbefehls im Amtsblatt informiert worden. Daraufhin habe er sich so rasch als möglich bei der Staatsanwaltschaft gemeldet.