BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. Da der Streitgegenstand vor der Beschwerdekammer durch das Anfechtungsobjekt definiert wird, kann jedoch insoweit nicht auf die Argumente des Beschwerdeführers eingegangen werden, als dieser auch gegen den Strafbefehl an sich opponiert.