4. Die Kosten dieses Entscheides, bestimmt auf CHF 150.00, werden dem Beschuldigten auferlegt. 5. Die Akten gehen nach Ablauf der Beschwerdefrist zurück an die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland zur Weiterbehandlung. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 12. Januar 2019 Beschwerde und bat darum, «den Fall genauer zu untersuchen». Mit Eingabe vom 22. Januar 2019 verzichtete das Regionalgericht auf eine Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 24. Januar 2019, die Beschwerde sei abzuweisen. Innert Frist reichte der Beschwerdeführer keine Replik ein.