Seine Mitbewohner hätten ihm trotzdem einen Platz gegeben, da ihm sonst die Obdachlosigkeit gedroht hätte, hätten ihm jedoch untersagt, sich bei der Gemeinde anzumelden. Am 8. Januar 2018 entschied das Regionalgericht was folgt: 1. Es wird festgestellt, dass die Einsprache des Beschuldigten gegen den Strafbefehl Nr. BM 2018 18840 vom 21.11.2018 verspätet erhoben wurde und demnach ungültig ist. 2. Auf die Einsprache gegen den vorgenannten Strafbefehl wird demnach wegen Verspätung nicht eingetreten. 3 Der Strafbefehl Nr. BM 2018 18840 vom 03.09.2018 ist in Rechtskraft erwachsen.