Mit undatierter Eingabe (eingegangen am 18. Dezember 2018) nahm er wie folgt Stellung: Der Strafbefehl habe ihm nicht zugestellt werden können, da er zu jenem Zeitpunkt keinen Wohnsitz habe anmelden können. Er habe als vierte Person in einer Wohngemeinschaft gelebt, wo jedoch von der Verwaltung nur drei Personen zugelassen worden seien. Seine Mitbewohner hätten ihm trotzdem einen Platz gegeben, da ihm sonst die Obdachlosigkeit gedroht hätte, hätten ihm jedoch untersagt, sich bei der Gemeinde anzumelden.