Der Beschwerdeführer erhob am 21. November 2018 bei der Staatsanwaltschaft per Telefonanruf Einsprache gegen den Strafbefehl. Mit Schreiben vom 28. November 2018 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass die 10-tägige Einsprachefrist am 10. November 2018 geendet habe, somit die Einsprache vom 21. November 2018 verspätet erhoben worden und diese ungültig sei. Am 29. November 2018 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten zur Prüfung der Gültigkeit der Einsprache an das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht).