Da er dort als Empfänger nicht ermittelt werden konnte, wurde die Postsendung retourniert. Die Staatsanwaltschaft gab sodann eine polizeiliche Zustellung in Auftrag. Auch diese blieb erfolglos. Anschliessend erfolgte die Zustellung des Strafbefehls gemäss Art. 88 Abs. 1 Bst. a Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 311) am 31. Oktober 2018 durch Veröffentlichung im Amtsblatt. Der Beschwerdeführer erhob am 21. November 2018 bei der Staatsanwaltschaft per Telefonanruf Einsprache gegen den Strafbefehl.