Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 16 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. März 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Falkner Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Gültigkeit der Einsprache Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Bern- Mittelland, Einzelgericht, vom 9. Januar 2019 (PEN 18 933) Erwägungen: 1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde mit Strafbefehl BM 2018 18840 der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) vom 3. September 2018 wegen eventualvorsätzlicher versuchter einfa- cher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 30.00 verurteilt, zzgl. Gebühren von CHF 800.00. Der Strafbefehl wurde ihm am 5. Sep- tember 2018 mit eingeschriebener Postsendung an seine letztbekannte Wohn- adresse zugestellt. Da er dort als Empfänger nicht ermittelt werden konnte, wurde die Postsendung retourniert. Die Staatsanwaltschaft gab sodann eine polizeiliche Zustellung in Auftrag. Auch diese blieb erfolglos. Anschliessend erfolgte die Zustel- lung des Strafbefehls gemäss Art. 88 Abs. 1 Bst. a Schweizerische Strafprozess- ordnung (StPO; SR 311) am 31. Oktober 2018 durch Veröffentlichung im Amtsblatt. Der Beschwerdeführer erhob am 21. November 2018 bei der Staatsanwaltschaft per Telefonanruf Einsprache gegen den Strafbefehl. Mit Schreiben vom 28. No- vember 2018 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass die 10-tägige Einsprachefrist am 10. November 2018 geendet habe, somit die Einsprache vom 21. November 2018 verspätet erhoben worden und diese ungültig sei. Am 29. November 2018 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten zur Prüfung der Gültigkeit der Einspra- che an das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht). Am 7. Dezember 2018 teilte das Regionalgericht dem Beschwerdeführer mittels Verfü- gung mit, dass zu prüfen sei, ob die Einsprache rechtsgültig erfolgt sei, und gab ihm Gelegenheit, innert 10 Tagen zur Frage der Rechtzeitigkeit der Einsprache ei- ne Stellungnahme einzureichen. Mit undatierter Eingabe (eingegangen am 18. De- zember 2018) nahm er wie folgt Stellung: Der Strafbefehl habe ihm nicht zugestellt werden können, da er zu jenem Zeitpunkt keinen Wohnsitz habe anmelden kön- nen. Er habe als vierte Person in einer Wohngemeinschaft gelebt, wo jedoch von der Verwaltung nur drei Personen zugelassen worden seien. Seine Mitbewohner hätten ihm trotzdem einen Platz gegeben, da ihm sonst die Obdachlosigkeit ge- droht hätte, hätten ihm jedoch untersagt, sich bei der Gemeinde anzumelden. Am 8. Januar 2018 entschied das Regionalgericht was folgt: 1. Es wird festgestellt, dass die Einsprache des Beschuldigten gegen den Strafbefehl Nr. BM 2018 18840 vom 21.11.2018 verspätet erhoben wurde und demnach ungültig ist. 2. Auf die Einsprache gegen den vorgenannten Strafbefehl wird demnach wegen Verspätung nicht eingetreten. 3 Der Strafbefehl Nr. BM 2018 18840 vom 03.09.2018 ist in Rechtskraft erwachsen. 4. Die Kosten dieses Entscheides, bestimmt auf CHF 150.00, werden dem Beschuldigten auferlegt. 5. Die Akten gehen nach Ablauf der Beschwerdefrist zurück an die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland zur Weiterbehandlung. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 12. Januar 2019 Beschwerde und bat darum, «den Fall genauer zu untersuchen». Mit Eingabe vom 22. Januar 2019 ver- zichtete das Regionalgericht auf eine Stellungnahme. Die Generalstaatsanwalt- schaft beantragte am 24. Januar 2019, die Beschwerde sei abzuweisen. Innert Frist reichte der Beschwerdeführer keine Replik ein. 2 2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzli- cher Gerichte kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 Organisationsreglement des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmit- telbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. Da der Streitgegenstand vor der Beschwerdekammer durch das Anfechtungsobjekt definiert wird, kann jedoch insoweit nicht auf die Ar- gumente des Beschwerdeführers eingegangen werden, als dieser auch gegen den Strafbefehl an sich opponiert. 3. Die Beschwerde ist wie folgt begründet: Der Strafbefehl habe dem Beschwerdefüh- rer nicht korrekt zugestellt werden können, da er zu diesem Zeitpunkt keinen fes- ten, ordnungsgemässen Wohnsitz gehabt habe. Er habe in einer Wohngemein- schaft gewohnt, sich dort aber nicht anmelden dürfen. Die Hauswartin habe jeweils den Zettel mit seinem Namen am Briefkasten entfernt. Von einer ehemaligen Ar- beitskollegin sei er über die Publikation des Strafbefehls im Amtsblatt informiert worden. Daraufhin habe er sich so rasch als möglich bei der Staatsanwaltschaft gemeldet. Sein Bruder, der ebenfalls wegen der gleichen Sache angezeigt worden sei, habe bei der Polizei ausgesagt, nur er sei tätlich geworden. Zu dieser Zeit sei die Kontaktaufnahme durch die Polizei mangels Wohnsitz des Beschwerdeführers ebenfalls erfolglos geblieben. Einige Zeit später habe ihm sein Bruder mitgeteilt, dass der Geschädigte die «Anklage zurückgezogen hatte, unter der Bedingung dass mein Bruder […] zahle ihm 1000,00 CHF Schmerzensgeld bis zum 01.05.2019». Daraufhin sei das Verfahren eingestellt worden. Dennoch laufe das Verfahren gegen ihn, den Beschwerdeführer, weiter. Er habe der Staatsanwalt- schaft angeboten, das Ganze klären zu wollen. Diese Bitte sei unbeantwortet ge- blieben. Er verstehe nicht, wieso sein Bruder die Möglichkeit erhalten habe, das Verfahren mit Schmerzensgeld zu beenden, jedoch gegen ihn, den Beschwerde- führer, das Verfahren weiterlaufe. Er bekenne sich insoweit schuldig, als er trotz mehrfachen Versuchens nicht erreichbar gewesen sei. Die Geldstrafe könne er nicht bezahlen. 4. Die Generalstaatsanwaltschaft führt aus, die Einsprache sei eindeutig verspätet. Der Beschwerdeführer mache aber geltend, das Verfahren gegen seinen Bruder sei – infolge Rückzugs des Strafantrags – eingestellt worden. Nach Rücksprache mit Staatsanwalt F.________ habe in Erfahrung gebracht werden können, dass dies zutreffend sei. Das Verfahren gegen B.________ sei durch das Regionalge- richt Bern-Mittelland, Gerichtspräsident C.________, am 6. Dezember 2018 einge- stellt worden, nachdem das Opfer den Strafantrag nach Abschluss eines Ver- gleichs zurückgezogen habe. Der Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer sei am 3. September 2018 ausgestellt worden und mithin im Dezember 2018 bereits rechtskräftig gewesen. Sollte die Beschwerdekammer darin gleichwohl einen Revi- sionsgrund erblicken, sei die Beschwerde als Revisionsgesuch an die Berufungsin- stanz weiterzuleiten. 3 5. 5.1 Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person innert 10 Tagen schriftlich Einsprache gegen einen Strafbefehl erheben. Die Einsprachefrist beginnt an dem der Zustellung folgenden Tag zu laufen. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schwei- zerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertre- tung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben wer- den (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Beweislast der Einhaltung einer prozessualen Frist trägt, wer an die fragliche Frist gebunden ist (RIEDO, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 68 zu Art. 91 StPO). Das erstinstanzliche Gericht entscheidet von Amtes wegen über die Gültigkeit des Strafbefehls sowie der Einsprache (Art. 356 Abs. 2 StPO). Bei Ungültigkeit der Einsprache tritt das Gericht auf die Einsprache nicht ein und es bleibt beim Strafbefehl (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, N. 3 zu Art. 356 StPO). Gemäss Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO gilt die Zustellung bei einer eingeschriebenen Sendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zu- stellversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Nach Art. 88 Abs. 1 StPO erfolgt die Zustellung u.a. durch Veröffentlichung in dem durch den Bund oder den Kanton bezeichneten Amtsblatt, wenn der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachfor- schungen nicht ermittelt werden kann. Die Zustellung gilt am Tag der Veröffentli- chung als erfolgt (Art. 88 Abs. 2 StPO). 5.2 Da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht hatte ermittelt werden können, erfolgte die Zustellung des Strafbefehls gemäss Art. 88 Abs. 1 Bst. a StPO am 31. Oktober 2018 durch Veröffentlichung im Amtsblatt. Dieser öffentlichen Be- kanntmachung ging eine Ripolausschreibung (18. Mai 2018) voraus, ein Zustellver- such per Einschreiben an eine durch die Kantonspolizei Bern ermittelte Wohn- adresse (siehe Revokationsrapport vom 7. August 2019) sowie ein Zustellversuch durch das Polizeiinspektorat der Stadt Bern gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO. Das Poli- zeiinspektorat konnte den Zustellauftrag nicht erledigen und informierte die Staats- anwaltschaft Bern-Mittelland, dass weder bei der Liegenschaftsverwaltung der D.________ (Strasse) noch telefonisch über die der Polizei bekannten Handy- nummer eine aktuelle Wohnadresse des Beschwerdeführers erhältlich gemacht werden konnte (siehe Brief vom 23. Oktober 2018). Mithin hat die Staatsanwalt- schaft die zumutbaren Nachforschungen zum Aufenthaltsort des Beschwerdefüh- rers vorgenommen, die aber – wie erwähnt – erfolglos blieben. Dementsprechend durfte sie den Strafbefehl im Amtsblatt publizieren. Die 10-tägige Einsprachefrist begann somit am 1. November 2018 zu laufen und endete am Montag, 12. No- vember 2018. Die mündliche Einsprache vom 21. November 2018 erweist sich als verspätet und ist ungültig. Aus diesem Grunde konnte die Staatsanwaltschaft darauf verzichten, dem Beschuldigten zur formgültigen Einsprache eine kurze Nachfrist zu setzen. Auf die Einsprache war somit richtigerweise nicht einzutreten und es war durch das 4 Regionalgericht festzustellen, dass der Strafbefehl BM 2018 18840 vom 3. Sep- tember 2018 in Rechtskraft erwachsen ist. 5.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen. 6. 6.1 Revisionsgesuche sind schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzurei- chen. Im Gesuch sind die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu be- legen (Art. 411 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). 6.2 Die Generalstaatsanwaltschaft hält zu Recht fest, dass die Eingabe des Beschwer- deführers vom 12. Januar 2019 ein sinngemässes Revisionsgesuch darstellen könnte. Dementsprechend ist die Eingabe zur weiteren Prüfung und gesetzlichen Folgegebung an die Strafkammern des Obergerichts weiterzuleiten. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Verfahrens- kosten in der Höhe von CHF 500.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Januar 2019 wird zur gesetzlichen Fol- gegebung an die Strafkammern des Obergerichts des Kantons Bern weitergeleitet. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin E.________ - den Strafkammern des Obergerichts des Kantons Bern (mit den Akten PEN 18 933 [1 Band] und einer Kopie der Beschwerde vom 12. Januar 2019) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt F.________ (BM 18 18840) Bern, 5. März 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6