3. Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Kanton Bern, da das Verfahren auf der fälschlicherweise beigefügten Rechtsmittelbelehrung beruht (Art. 417 StPO). Daraus darf der Beschwerdeführerin kein Nachteil erwachsen (vgl. z.B. BGE 117 Ia 421). 2 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 200.00, trägt der Kanton Bern.