Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 169 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. April 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Ober- richter J. Bähler Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter B.________ AG Beschwerdeführerin Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Einziehung Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 29. März 2019 (BJS 19 4339) Erwägungen: 1. Im Verfahren BJS 19 4339 gegen A.________ verfügte die Regionale Staatsan- waltschaft Berner Jura-Seeland am 29. März 2019 was folgt: 1. Die Staatsanwaltschaft stellt in Aussicht, die im oben genannten Verfahren sichergestellten Ge- genstände in analoger Anwendung von Art. 376 ff. StPO zur Vernichtung einzuziehen. 2. Die von der Einziehung betroffenen, unter Ziff. 2 erwähnten Personen erhalten Gelegenheit, sich hierzu innert einer Frist von 10 Tagen ab Erhalt der vorliegenden Verfügung zu äussern. Diese Verfügung versah die Staatsanwaltschaft mit einer Rechtsmittelbelehrung (Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern in- nert 10 Tagen). Mit Schreiben vom 9. April 2019 erhob die B.________ AG (nach- folgend: Beschwerdeführerin) dagegen Beschwerde. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schwei- zerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 Gesetz über die Organisati- on der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 Organisationsreglement des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Es ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Dies ist eindeutig nicht der Fall. Die angefochtene Verfügung vom 29. März 2019 stellt eine Einziehung der si- chergestellten Gegenstände erst in Aussicht und räumt der Beschwerdeführerin dazu das rechtliche Gehör ein. Darin liegt keine zur Beschwerdeerhebung legitimie- rende Beschwer. Sollte die Staatsanwaltschaft die in Aussicht gestellte Einziehung tatsächlich vornehmen, steht der Betroffenen gegen den diesbezüglichen Einzie- hungsbefehl der Rechtsbehelf der Einsprache zur Verfügung (Art. 377 StPO). Die Verfügung vom 29. März 2019 ist nach dem Gesagten nicht beschwerdefähig; die Staatsanwaltschaft hat die erwähnte Rechtsmittelbelehrung fälschlicherweise ange- fügt. Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 3. Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Kanton Bern, da das Verfahren auf der fäl- schlicherweise beigefügten Rechtsmittelbelehrung beruht (Art. 417 StPO). Daraus darf der Beschwerdeführerin kein Nachteil erwachsen (vgl. z.B. BGE 117 Ia 421). 2 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 200.00, trägt der Kanton Bern. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten - der Beschwerdeführerin - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin C.________ (mit den Akten) Bern, 16. April 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 3