Wie dargelegt, muss ernsthaft damit gerechnet werden, dass sich der Beschwerdeführer durch Untertauchen innerhalb von Deutschland dem Strafverfahren entziehen könnte. Eine Schriftensperre bzw. Meldepflicht vermag dieser Gefahr nicht zu 5 begegnen. Zudem würde eine Schriftensperre angesichts der offenen Grenzen innerhalb von Europa eine Flucht in den Kosovo bestenfalls erschweren, jedoch nicht verunmöglichen. Andere wirksame Ersatzmassnahmen sind nicht ersichtlich. Die Haft erweist sich damit als verhältnismässig, die Beschwerde ist abzuweisen.