5. Eventualiter beantragt die Verteidigung, es sei im Sinne einer Ersatzmassnahme die Schriftensperre zu verfügen und der Beschwerdeführer zu verpflichten, in regelmässigen Abständen bei der örtlichen Polizei vorzusprechen. Die Haft muss verhältnismässig sein. Es kann analog auf Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO verwiesen werden. Demnach sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Wie dargelegt, muss ernsthaft damit gerechnet werden, dass sich der Beschwerdeführer durch Untertauchen innerhalb von Deutschland dem Strafverfahren entziehen könnte.