Vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung rechnete er offenbar mit einem Freispruch, womit damals noch kein Anlass bestand, sich dem Strafverfahren zu entziehen. Die tatsächliche Situation und damit insbesondere der Fluchtanreiz haben sich durch den erstinstanzlichen Schuldspruch jedoch erheblich verändert. Die Fluchtgefahr ist angesichts der dargelegten Umstände zu bejahen.