Anzumerken ist jedenfalls, dass der Beschwerdeführer am 26. März 2017 an der Grenze verhaftet wurde und sich nicht freiwillig gestellt hat (pag. 6 ff.). Der Beschwerdeführer wurde – was auch dem Einvernahmeprotokoll anlässlich der Haftverhandlung entnommen werden kann (pag. 1004) – vom Schuldspruch und der erheblichen Freiheitsstrafe überrascht. Vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung rechnete er offenbar mit einem Freispruch, womit damals noch kein Anlass bestand, sich dem Strafverfahren zu entziehen.