Der Beschwerdeführer bestreitet eine Motivation zur Flucht, da er dadurch seine Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland gefährden würde. Wie er jedoch selbst geltend macht, hätte auch die Sicherheitshaft bzw. das Verbüssen einer langjährigen Freiheitsstrafe allenfalls Auswirkungen auf seine Aufenthaltsberechtigung. Der drohende Verlust der deutschen Aufenthaltsgenehmigung wirkt daher nicht fluchthemmend. Auch keine solche Wirkung hat der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer – um Sozialleistungen zu erhalten – regelmässig bei den deutschen Behörden zu melden hat.