Das Regionalgericht hat zutreffend geschlossen, dass dem in Deutschland wohnhaften Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren droht, wobei er lediglich 45 Tage in Untersuchungshaft verbracht hatte. Die vorliegend zu verbüssende Freiheitsstrafe von fünf Jahren stellt einen erheblichen Fluchtanreiz dar. Fluchtmindernde Gründe liegen nicht vor. Im Gegenteil geht der Beschwerdeführer in Deutschland keiner Erwerbstätigkeit nach und verfügt damit über keinen geregelten Alltag.