Er sei eng mit seiner Kernfamilie und weiteren Verwandten in Deutschland verbunden und lebe noch mit seiner Mutter zusammen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz weise er eine Bindung zur Schweiz auf. Seine Verlobte, welche von ihm schwanger sei, lebe in H.________. Seine künftige Kernfamilie sei damit in der Schweiz ansässig. Schliesslich sei es entgegen den Vorbringen der Staatsanwaltschaft nicht möglich, einen neuen kosovarischen Reisepass in Deutschland zu beantragen. Vielmehr müsse in Deutschland ein Rückreisepass in den Kosovo ausgestellt werden, womit eine Ausweissperre durchsetzbar sei.