3 am zweiten Verhandlungstag auf den Beizug der Polizei habe verzichtet werden können. Es sei zudem zu beachten, dass er nach 45 Tagen aus der Untersuchungshaft entlassen worden und der Haftgrund der Fluchtgefahr damals zu Recht verneint worden sei. Die Höhe der drohenden Strafe alleine könne gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zur Begründung der Fluchtgefahr beigezogen werden. Von Bedeutung sei auch, dass er grenznah bei Basel lebe.