Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Fluchtgefahr. Er macht zunächst geltend, er habe zu keinem Zeitpunkt versucht, sich dem Strafverfahren zu entziehen. Bereits unmittelbar nach der angeblichen Tat habe er den Vorwurf gekannt und dennoch die Schweizer Grenze passiert, wo er dann auch verhaftet worden sei. Zur Verhandlung sei er pünktlich und anstandslos erschienen, so dass