382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Sicherheitshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 3.2 Die Verteidigung bestreitet das Vorliegen des dringenden Tatverdachts zu Recht nicht. Er ist angesichts der erstinstanzlich erfolgten Verurteilung wegen Vergewaltigung zweifelsfrei gegeben.