Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 168 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. April 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Falkner, Oberrichter J. Bähler Gerichtsschreiberin Segessenmann Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Anordnung Sicherheitshaft Strafverfahren wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Emmen- tal-Oberaargau, Kollegialgericht Fünferbesetzung, vom 5. April 2019 (PEN 18 38) Erwägungen: 1. 1.1 Mit Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht) vom 5. April 2019 wurde A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) schuldig erklärt der Vergewaltigung, gemeinsam begangen mit C.________ am 24. März 2017 in D.________ zum Nachteil von E.________ (Straf- und Zivilklägerin, nachfolgend Privatklägerin). Hierfür wurde er verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren (un- ter Anrechnung der Untersuchungshaft von 45 Tagen auf die Freiheitsstrafe), zu einer Landesverweisung von 12 Jahren sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten von CHF 18‘235.65. Weiter verfügte das Regionalgericht über das amtliche Hono- rar des Verteidigers bzw. der Vertreterin der Privatklägerin sowie über die entspre- chenden Rück- und Nachzahlungspflichten. Im Zivilpunkt wurde der Beschwerde- führer unter solidarischer Haftung mit C.________ zur Zahlung einer Genugtuung an die Privatklägerin verurteilt. Die Zivilklage wurde betreffend Schadenersatz auf den Zivilweg verwiesen (pag. 993 ff.). 1.2 Im Anschluss an die mündliche Urteilseröffnung fand am 5. April 2019 die Verhand- lung betreffend Anordnung von Sicherheitshaft gemäss Art. 231 der Schweizeri- schen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) statt (pag. 1002 ff.). Das Regionalge- richt versetzte den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 5. April 2019 für die Dauer von vorerst sechs Monaten zur Sicherung des Strafvollzugs in Sicherheitshaft (pag. 1012 ff.). 2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher B.________, am 9. April 2019 Beschwerde und stellte folgende Anträge: Die Anordnung der Sicherheitshaft durch das Regionalgericht Emmental-Oberaargau sei vollumfäng- lich aufzuheben und der Beschuldigte sei umgehend aus der Haft zu entlassen. Eventualiter: Der Entscheid des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 5. April 2019 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei mit sofortiger Wirkung aus der Sicherheitshaft zu entlassen unter Auferlegung der Pflicht, seinen kosovarischen Pass bei der zuständigen Stelle in Deutschland zu hinterlegen sowie sich in regelmässigen Abständen auf dem örtlichen Polizeirevier zu melden. unter Kosten- und Entschädigungsfolge Mit Verfügung vom 10. April 2019 eröffnete das angerufene Obergericht des Kan- tons Bern ein Beschwerdeverfahren und gewährte der Generalstaatsanwaltschaft und dem Regionalgericht Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme bzw. Zustellung der amtlichen Akten. Für das Beschwerdeverfahren betraute die Gene- ralstaatsanwaltschaft Staatsanwalt F.________ mit der Wahrnehmung der staats- anwaltschaftlichen Aufgaben. In der Stellungnahme vom 11. April 2019 beantragte Staatsanwalt F.________ die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auch das Regionalgericht stellte am 11. April 2019 den Antrag, die Beschwerde sei kostenfäl- 2 lig abzuweisen. Der Beschwerdeführer reichte am 17. April 2019 abschliessende Bemerkungen ein. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. b StPO können Entscheide über die Anordnung der Sicherheitshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde ange- fochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Ober- gerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Sicherheitshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Sicherheitshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 3.2 Die Verteidigung bestreitet das Vorliegen des dringenden Tatverdachts zu Recht nicht. Er ist angesichts der erstinstanzlich erfolgten Verurteilung wegen Vergewalti- gung zweifelsfrei gegeben. 4. 4.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Sicherheitshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Die Vorinstanz stützt sich auf den Haftgrund der Fluchtgefahr. Diese ist zu bejahen, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Flucht- gefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Um- stände, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden. So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bin- dungen des Häftlings, dessen berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (FORS- TER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts BGer 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1, BGer 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). 4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Fluchtgefahr. Er macht zunächst geltend, er habe zu keinem Zeitpunkt versucht, sich dem Strafverfahren zu entziehen. Bereits unmittelbar nach der angeblichen Tat habe er den Vorwurf gekannt und dennoch die Schweizer Grenze passiert, wo er dann auch verhaftet worden sei. Zur Verhandlung sei er pünktlich und anstandslos erschienen, so dass 3 am zweiten Verhandlungstag auf den Beizug der Polizei habe verzichtet werden können. Es sei zudem zu beachten, dass er nach 45 Tagen aus der Untersu- chungshaft entlassen worden und der Haftgrund der Fluchtgefahr damals zu Recht verneint worden sei. Die Höhe der drohenden Strafe alleine könne gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung nicht zur Begründung der Fluchtgefahr beigezo- gen werden. Von Bedeutung sei auch, dass er grenznah bei Basel lebe. Die Sicherheitshaft ge- fährde seinen Aufenthaltsstatus in Deutschland, was fatal sei, da er keine Bezugs- punkte zu seiner formellen Heimat Kosovo aufweise, wo er auch nie gelebt habe. Mit einer Flucht würde er seine gesamte Lebensgrundlage verlieren, werde er doch durch Arbeitslosenprogramme, seine Arbeit und durch die Familie alimentiert. Er sei zudem als amtlicher Beistand für seinen Vater, der im Wachkomma liege, ver- antwortlich. Er sei eng mit seiner Kernfamilie und weiteren Verwandten in Deutsch- land verbunden und lebe noch mit seiner Mutter zusammen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz weise er eine Bindung zur Schweiz auf. Seine Verlobte, welche von ihm schwanger sei, lebe in H.________. Seine künftige Kernfamilie sei damit in der Schweiz ansässig. Schliesslich sei es entgegen den Vorbringen der Staatsanwaltschaft nicht möglich, einen neuen kosovarischen Reisepass in Deutschland zu beantragen. Vielmehr müsse in Deutschland ein Rückreisepass in den Kosovo ausgestellt werden, womit eine Ausweissperre durchsetzbar sei. 4.3 Bezüglich der Fluchtgefahr kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen im ange- fochtenen Entscheid, auf die die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft sowie auf diejenige des Regionalgerichts, beide vom 11. April 2019, verwiesen werden. Das Regionalgericht hat zutreffend geschlossen, dass dem in Deutschland wohn- haften Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren droht, wobei er lediglich 45 Tage in Untersuchungshaft verbracht hatte. Die vorliegend zu verbüssende Freiheitsstrafe von fünf Jahren stellt einen erheblichen Fluchtanreiz dar. Fluchtmin- dernde Gründe liegen nicht vor. Im Gegenteil geht der Beschwerdeführer in Deutschland keiner Erwerbstätigkeit nach und verfügt damit über keinen geregelten Alltag. Unsichere Aussichten bezüglich der beruflichen und finanziellen Situation stellen einen weiteren Anreiz dar, sich dem bisherigen Leben und damit auch der Strafjustiz zu entziehen (Urteil des Bundesgerichts BGer 1B_158/2017 vom 5. Mai 2017 E. 3.4). Der Beschwerdeführer bestreitet eine Motivation zur Flucht, da er dadurch seine Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland gefährden würde. Wie er jedoch selbst geltend macht, hätte auch die Sicherheitshaft bzw. das Verbüssen einer langjährigen Freiheitsstrafe allenfalls Auswirkungen auf seine Aufenthaltsbe- rechtigung. Der drohende Verlust der deutschen Aufenthaltsgenehmigung wirkt da- her nicht fluchthemmend. Auch keine solche Wirkung hat der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer – um Sozialleistungen zu erhalten – regelmässig bei den deutschen Behörden zu melden hat. Der Beschwerdeführer verfügt – wie er wie- derum selbst geltend macht – über etliche Angehörige in Deutschland, welche in der Lage wären, ihn auch im Falle eines Untertauchens innerhalb von Deutschland (oder bei einer Flucht in den Kosovo; siehe dazu nachfolgende Ausführungen) zu unterstützen. Auch die engen familiären Beziehungen vermögen den Beschwerde- 4 führer nicht von einem Untertauchen innerhalb von Deutschland abzuhalten. Ihm wäre es auch so möglich, familiäre Beziehungen zumindest sporadisch weiterhin zu pflegen. Sein kranker Vater könnte zudem in seiner Abwesenheit von weiteren Verwandten oder Geschwistern betreut werden. Weiter sieht die Kammer auch in der Beziehung zu seiner in der Schweiz ansässi- gen Freundin, welche ebenfalls kosovarische Staatsangehörige ist (pag. 973), ei- nen erheblichen Fluchtanreiz. Beiden wäre ein gemeinsames Leben im Kosovo aufgrund ihrer Kenntnisse der albanischen Sprache ohne weiteres möglich. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auch in Aussicht gestellt, seine Freundin im Kosovo heiraten zu wollen (pag. 917), womit konkrete Hinweise auf eine Flucht bestehen. Es muss im Fall einer Haftentlassung ernsthaft damit gerechnet werden, dass sich der Beschwerdeführer entweder durch Untertauchen innerhalb von Deutschland oder Flucht in den Kosovo der drohenden Freiheitsstrafe zu entziehen versuchen könnte. An dieser bestehenden Fluchtgefahr vermögen gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung auch die guten Beziehungen zwischen der Schweiz und Deutschland nichts zu ändern: Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land bzw. hier beim Aufenthalt in einem Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts BGer 1B_158/2017 vom 5. Mai 2017 E. 3.4). Auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer bis anhin den Schweizer Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung gehalten hat, vermag die Fluchtgefahr nicht zu entschärfen. Anzumerken ist jedenfalls, dass der Beschwerdeführer am 26. März 2017 an der Grenze verhaftet wurde und sich nicht freiwillig gestellt hat (pag. 6 ff.). Der Beschwerdeführer wurde – was auch dem Einvernahmeprotokoll anlässlich der Haftverhandlung entnommen werden kann (pag. 1004) – vom Schuldspruch und der erheblichen Freiheitsstrafe überrascht. Vor der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung rechnete er offenbar mit einem Freispruch, womit damals noch kein Anlass bestand, sich dem Strafverfahren zu entziehen. Die tatsächliche Situation und damit insbesondere der Fluchtanreiz haben sich durch den erstin- stanzlichen Schuldspruch jedoch erheblich verändert. Die Fluchtgefahr ist angesichts der dargelegten Umstände zu bejahen. 5. Eventualiter beantragt die Verteidigung, es sei im Sinne einer Ersatzmassnahme die Schriftensperre zu verfügen und der Beschwerdeführer zu verpflichten, in re- gelmässigen Abständen bei der örtlichen Polizei vorzusprechen. Die Haft muss verhältnismässig sein. Es kann analog auf Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO verwiesen werden. Demnach sind freiheitsentziehende Zwangsmass- nahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Wie dargelegt, muss ernsthaft damit gerechnet werden, dass sich der Beschwerde- führer durch Untertauchen innerhalb von Deutschland dem Strafverfahren entzie- hen könnte. Eine Schriftensperre bzw. Meldepflicht vermag dieser Gefahr nicht zu 5 begegnen. Zudem würde eine Schriftensperre angesichts der offenen Grenzen in- nerhalb von Europa eine Flucht in den Kosovo bestenfalls erschweren, jedoch nicht verunmöglichen. Andere wirksame Ersatzmassnahmen sind nicht ersichtlich. Die Haft erweist sich damit als verhältnismässig, die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden auf CHF 1‘000.00 bestimmt. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren werden am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt (Art. 135 Abs. 2 StPO). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Beschwer- deverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecher B.________ - dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Gerichtspräsidentin G.________ (mit den Akten) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt F.________ Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 23. April 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Segessenmann Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 7