8. Bezüglich der Rüge des Beschwerdeführers, er sei anlässlich der Haftverhandlung nicht nach gesundheitlichen Problemen bzw. der Einnahme von Medikamenten gefragt worden, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer kurz zuvor anlässlich der Hauptverhandlung angab, gesund zu sein, womit sich nach Ansicht der Kammer eine weitere Befragung zum Gesundheitszustand nicht aufdrängte (pag. 949).