Mit anderen Worten ist mit Blick auf die durchschnittliche Verfahrensdauer in Haftfällen vor Ablauf der angeordneten Haft nicht mit einem Urteil des Berufungsgerichts zu rechnen. Die Fluchtgefahr bleibt in diesem Zeitraum – die tatsächlichen Verhältnisse werden sich kaum ändern – bestehen. Das Beschleunigungsgebot und das Verhältnismässigkeitsprinzip gebieten daher vorliegend keine Verkürzung der angeordneten Haftdauer.