Die angeordnete Haft von sechs Monaten erweist sich mit Blick auf den Verfahrensstand als rechtmässig. Angesichts der üblichen Arbeitslast der Regionalgerichte ist nicht damit zu rechnen, dass die schriftliche Urteilsbegründung weit vor Ablauf der zwei- bzw. dreimonatigen Frist verfasst werden kann. Bis das Verfahren vor Obergericht instruiert und abgeschlossen sein wird, ist mit einer weiteren Verfahrensdauer von mehreren Monaten zu rechnen. Mit anderen Worten ist mit Blick auf die durchschnittliche Verfahrensdauer in Haftfällen vor Ablauf der angeordneten Haft nicht mit einem Urteil des Berufungsgerichts zu rechnen.