5 zwei Beschuldigte, wobei ihnen identische Tathandlungen zur Last gelegt würden. Auch die persönlichen Verhältnisse würden sich stark ähneln. Eine in Haft gehaltene Person hat gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Die angeordnete Haft von sechs Monaten erweist sich mit Blick auf den Verfahrensstand als rechtmässig.