6. Subeventualiter beantragt die Verteidigung eine Beschränkung der Sicherheitshaft auf drei Monate. Dem Beschleunigungsgebot sei in Haftfällen Rechnung zu tragen, das erstinstanzliche Urteil sei innert 60 Tagen (ausnahmsweise 90 Tage) zu begründen. Mit einer angeblichen Mehrzahl von Beschuldigten lasse sich die präventive Verlängerung auf sechs Monate nicht rechtfertigen. Es handle sich einzig um