5. Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer, es sei im Sinne einer Ersatzmassnahme die Schriftensperre zu verfügen und er sei zu verpflichten, in regelmässigen Abständen bei der örtlichen Polizei vorzusprechen. Die Zusammenarbeit mit dem grenznahen Ausland funktioniere gut und die beantragte Massnahme sei ausreichend, um der theoretischen Fluchtgefahr zu begegnen. Die Haft muss verhältnismässig sein. Es kann analog auf Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO verwiesen werden. Demnach sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen.