Der albanischen Botschaft in Berlin könne ohne weiteres mitgeteilt werden, dass eine Schriftensperre verhängt worden sei. 4.3 Zunächst kann auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 10. April 2019, E. 4.4, sowie auf den angefochtenen Entscheid und die Stellungnahme des Regionalgerichts vom 11. April 2019 verwiesen werden. Das Regionalgericht hat zutreffend geschlossen, dass dem in Deutschland wohnhaften Beschwerdeführer eine Strafe von 5 Jahren und 5 Monaten droht, wobei er lediglich 45 Tage in Untersuchungshaft verbracht hatte.