Die Familie sei auf die Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen, die angeordnete Haft sei nicht verhältnismässig. In der Replik vom 16. April 2019 führt die Verteidigerin aus, dass entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft die Beantragung eines neuen Reisepasses in Berlin nicht mehr möglich sei. Vielmehr müsste der Beschwerdeführer ein Heimreisedokument für die Reise nach Albanien beantragen, wobei er hierzu im Falle einer Verlustmeldung eine polizeiliche Verlustanzeige vorlegen müsste. Der albanischen Botschaft in Berlin könne ohne weiteres mitgeteilt werden, dass eine Schriftensperre verhängt worden sei.