Die von der Vorinstanz vorgebrachten Gründe seien rein abstrakter Natur und würden keine konkrete Fluchtgefahr zu begründen vermögen. Komme hinzu, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Haftverhandlung zu Unrecht nicht gefragt worden sei, ob seine Angehörigen über die Verhaftung in Kenntnis gesetzt werden müssten und ob er Medikamente benötige. Die Verteidigerin habe die Familie über die Inhaftierung informiert, wobei der Vater aufgrund dieser Nachricht ins Krankenhaus habe eingeliefert werden müssen. Die Familie sei auf die Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen, die angeordnete Haft sei nicht verhältnismässig.