Das vom Regionalgericht angerufene Urteil der Beschwerdekammer BK 18 512 sei nicht mit der vorliegenden Konstellation vergleichbar, da er stets ausschliesslich in Deutschland gelebt und sich vor dem erstinstanzlichen Urteil nicht in Sicherheitshaft befunden habe. Der Beschuldigte habe in der Zwischenzeit zur Genüge bewiesen, dass er trotz der ihm drohenden erheblichen Strafe nicht fliehen werde. Die von der Vorinstanz vorgebrachten Gründe seien rein abstrakter Natur und würden keine konkrete Fluchtgefahr zu begründen vermögen.