Seine anhaltende Arbeitslosigkeit spreche gegen eine Fluchtgefahr, er lebe vom Sozialamt und eine Flucht sei ihm aus finanziellen Gründen nicht möglich. Umso mehr, als er auch kein entsprechendes Beziehungsnetz habe. Seine Leistungsberechtigung stehe unter der Voraussetzung, dass er stets erreichbar sei. Das vom Regionalgericht angerufene Urteil der Beschwerdekammer BK 18 512 sei nicht mit der vorliegenden Konstellation vergleichbar, da er stets ausschliesslich in Deutschland gelebt und sich vor dem erstinstanzlichen Urteil nicht in Sicherheitshaft befunden habe.