3 4.2 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, er hätte sich bin anhin lückenlos den Schweizer Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung gehalten. Die von der Vorinstanz nun zur Begründung der Sicherheitshaft hinzugezogenen Gründe (fehlender Wohnsitz und Beziehungsnetz in der Schweiz, albanische Staatsangehörigkeit sowie Arbeitslosigkeit) hätten alle bereits Bestand gehabt, als er vor fast zwei Jahren aus der Haft entlassen worden sei.